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Gesetzliche Regelung |
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Definitionen der unterschiedlichen Arten der digitalen Signatur finden sich im Signaturgesetz (SigG) und in der Verordnung zum Signaturgesetz (SigV). Außerdem werden darin Anforderungen an die elektronischen Unterschriften dargestellt sowie Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) definiert.
Es wird unterschieden in einfache, fortgeschrittene und qualifizierte digitale Signaturen. Jede Signatur steht für eine bestimmte Qualitätsstufe. Je höherwertiger die Signatur, desto mehr Bedeutung hat sie für den Rechtsverkehr, und desto größer ist ihre Funktionalität. Nur qualifizierte Signaturen erfüllen die Anforderungen in Bezug auf elektronische Daten genauso wie die handschriftliche Unterschrift Anforderungen in Bezug auf Daten in Papierform erfüllt. Sie sind sogar vor Gericht als Beweismittel zugelassen.
Die für qualifizierte elektronische Signaturen zugelassenen kryptografischen Algorithmen werden von der Bundesnetzagentur genehmigt und veröffentlicht. Unter www.bundesnetzagentur.de finden Sie zudem eine Liste aller akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter (Trustcenter). Dort sind auch die für eine qualifizierte elektronische Signatur zugelassenen Produkte aufgelistet.
Die Voraussetzungen für eine qualifizierte Signatur sind dann gegeben, wenn sie ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet werden kann, die eindeutige Identifizierung des Unterzeichners zulässt, mit Mitteln erstellt wird, die nur der Unterzeichner kontrolliert, jede nachträgliche Änderung der signierten Daten ersichtlich macht und auf einem qualifizierten Zertifikat beruht.
Ein qualifiziertes Zertifikat kann nur von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt werden. Dabei gelten ganz besonders strenge Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit der Schlüsselerstellung und der Organisation des Trustcenters. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Trustcenter wird in Deutschland ebenfalls von der Bundesnetzagentur kontrolliert. |